Österreichs-grösster-flohmarkt-Flohmarkt
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Marktordnung

1. Der Traisenpark Flohmarkt findet jeden Sonntag von 6:00 bis 13:00 in der Mall (Erdgeschoss Traisenpark) und Parkdeck 1 statt.

2. Vorreservierung ist nicht möglich. Anlieferung der Ware zwischen 4:30 und 6:30.

3. Die Parkplätze für die Aussteller befinden sich exklusiv auf Parkdeck 1 (unterstes Parkdeck) und sind kostenlos.

4. Der Standplatz wird ausnahmslos von den Ordnern (GELBE WARNWESTE) zugeteilt. Auskunft und Information erhalten Sie ebenfalls auch beim Imbissstand FLOHMARKTTREFF im Parkdeck 1.

5. Das Ausstellen ist nur mit mitgebrachten Verkaufstischen möglich. Die Länge der Ausstellungstische ist unbegrenzt. Die Tiefe/Breite darf max. 120cm betragen, Beschreibung

6. Die Standgebühren für Parkdeck 1 und Mall des Zentrums (Erdgeschoss Traisenpark)  per Laufmeter € 8,00, Mindeststandgebühr € 10,00.

7. Shopflächen, Shopfenster etc. dürfen weder benützt noch beklebt werden.

8. Gerätschaften mit Schmiermittel, Öle, Fette, (z.b. Rasenmäher, Motorsägen etc.) müssen in der Mall auf einen Karton gestellt werden.

9. Der Verkauf von gebrauchten Textilien und Bekleidung ist als Ergänzung zu anderen typischen Flohmarktwaren möglich.

10. Der Verkauf von Nahrungs - und Genussmittel ist ausnahmslos verboten.

11. !!!Achtung - Standplätze an gewerbliche Aussteller mit Neu.- oder Jahrmarktwaren werden nur mit Sondergenehmigungen und Gewerbeschein vergeben.

12. Stromstützpunkt zu Ausprobieren div. Elektrischer Geräte wird weiterhin kostenlos auf Parkdeck 1, neben Imbissstand zur Verfügung gestellt.

13. Flucht.- und Gehwege sind ausnahmslos freizuhalten.

14. Der Standplatz ist bis spätestens 14:30 sauber und rein zu verlassen, ansonsten ein Müllentsorgungsbeitrag von € 50,- verrechnet wird.

15.  Den Anordnungen des Veranstalters und seinen Ordnern ist unbedingt Folge zu leisten, ansonsten ein Platzverweis/Verbot ausgesprochen wird.

16.  Unser Flohmarkttreff im Parkdeck 1 ist wie gewohnt ab 5:00 für Sie geöffnet und erwartet Sie mit köstlichen Imbissen!

17. Das Abzeichen Gesetz ist striktens einzuhalten, ein zuwiderhandeln hat den sofortigen Ausschluss vom Flohmarkt zu Folge.

18.  Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Abzeichengesetz

§ 1. (1) Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile einer in Österreich verbotenen Organisation dürfen öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt, dargestellt oder verbreitet werden. Als Abzeichen sind auch Embleme, Symbole und Kennzeichen anzusehen.

(2) Das Verbot des Abs. 1 erstreckt sich auch auf Abzeichen, Uniformen und Uniformteile, die auf Grund ihrer Ähnlichkeit oder ihrer offenkundigen Zweckbestimmung als Ersatz eines der in Abs. 1 erwähnten Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile gebraucht werden.

(3) Orden und Ehrenzeichen, die eines der im Abs. 1 oder Abs. 2 erwähnten Embleme aufweisen, dürfen öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt werden.

§ 2. (1) Die Verbote des § 1 finden, wenn nicht das Ideengut einer verbotenen Organisation gutgeheißen oder propagiert wird, keine Anwendung auf Druckwerke, bildliche Darstellungen, Aufführungen von Bühnen- und Filmwerken sowie Ausstellungen, bei denen Ausstellungsstücke, die unter § 1 fallen, keinen wesentlichen Bestandteil der Ausstellung darstellen.

(2) Auf sonstige Ausstellungen finden die Verbote des § 1 dann keine Anwendung, wenn sich die Ausstellung und deren Zweckbestimmung eindeutig gegen das Ideengut der betreffenden verbotenen Organisation richten.

§ 3. (1) Wer einem Verbot des § 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 4.000,- Euro oder mit Arrest bis zu einem Monat zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden.

(2) Abzeichen, die den Gegenstand einer strafbaren Handlung im Sinne des § 1 bilden, sind, soweit dies nach der Beschaffenheit der Abzeichen möglich ist, für verfallen zu erklären.

(3) Der Versuch ist strafbar.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Inneres betraut.

§ 5. § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI.I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

Die TRAISENPARK- Flohmarkt- Marktordnung wurden auf allgemeinen Wunsch der Aussteller und im Sinne der Kunden und Besucher des TRAISENPARK- Flohmarktes erstellt.
Veranstalter: H. Stricker, Tel. +43676-6319100 | Mailanfrage,  Dr. Adolf-Schärf-Str. 5, 3107 St. Pölten.

TRAISENPARK-Flohmarkt: H. Stricker
3107 St. Pölten, Dr. Adolf Schärf-Straße 5-9
Handy: +43676/63 19 100 | Mailanfrage
Internet: www.flohmarkt-traisenpark.at
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